Konzeption von Eheverträgen

Insbesondere bei Unternehmern ist auch heute noch die Tendenz erkennbar, unangenehmen Scheidungsfolgen – in Gestalt hoher Zugewinnausgleichsforderungen – durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung begegnen zu wollen. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass dieser Güterstand unter mehreren Aspekten nachteilig sein kann.

So sind bereits die sog. Totalausschlussverträge (Ausschluss Zugewinn, Ausschluss Versorgungsausgleich, Ausschluss nachehelicher Unterhalt) rechtlich kritisch und häufig sogar nichtig.

Darüber hinaus ist der Güterstand der Gütertrennung aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig.

Gilt der gesetzliche Güterstand, ist im Falle des Todes desjenigen Ehepartners, bei dem sich das Vermögen konzentriert hat, und bei dem ein höherer Zugewinn während der Ehezeit entstanden ist, die dann konkret zu berechnende Zugewinnausgleichsforderung beim erbenden Ehegatten steuerfrei. Die Zugewinnausgleichsforderung wirkt folglich wie ein zusätzlicher Freibetrag. Dies ist ein ganz erheblicher Vorteil gegenüber dem Güterstand der Gütertrennung.

Die mit der Vereinbarung der Gütertrennung gewünschten Rechtsfolgen für den Scheidungsfall sind ebenso gut mit der Vereinbarung des Güterstandes der modifizierten Zugewinngemeinschaft erreichbar. Dabei bleiben jedoch die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstandes erhalten. Weiter eröffnet dieser Güterstand interessante, flexible Gestaltungsmöglichkeiten.

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Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

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