Güterstandswechsel

Güterstandswechsel als Element der Vermögensnachfolgeplanung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist unter erbschaftsteuerplanerischen Gesichtspunkten insbesondere dann sehr positiv, wenn sich bei einem Ehegatten Vermögen konzentriert hat. Zudem reduzieren sich bei zwei oder mehr Kindern die Kinderpflichtteile. Im Falle der Zugewinngemeinschaft belaufen sich die Kinderpflichtteile beispielsweise bei zwei Kindern beim Tod des Erstversterbenden auf eine Quote in Höhe von je 1/8. Wäre Gütertrennung vereinbart, ergäbe sich eine Quote von je 1/6.

Im Falle des Todes desjenigen Ehepartners, bei dem sich das Vermögen konzentriert hat, ist die – dann konkret zu berechnende – Zugewinnausgleichsforderung beim erbenden Ehegatten steuerfrei; sie wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag.

Durch lebzeitige Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch ehevertraglichen Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung lässt sich eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung kreieren, mit der man steuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen kann. Dieser kann das erhaltene Vermögen dann nach einer Schamfrist an die nächste Generation weiterleiten. Dadurch können persönliche Freibeträge der Kinder ausgenutzt werden. Zudem ergeben sich durch die Aufteilung in mehrere kleine Erwerbe Steuersatzvorteile, weil der Erwerb in kleinere Erwerbe aufgespalten wird. Zu beachten ist, dass der die Zugewinnausgleichforderung erhaltende Ehegatte auch tatsächlich über das Erhaltene verfügen kann.

Vorteil dieser Gestaltung kann auch sein, dass bei einer großen lebzeitigen Vermögensübertragung auf den voraussichtlich länger lebenden Ehepartners dieser nicht mehr nochmals besonders erbrechtlich bedacht zu werden braucht, sondern weiteres vorhandenes Vermögen des vermögenden Ehepartners im Erbwege sofort auf die nächste Generation übergehen kann, so dass bestimmte Vermögensanteile nicht in relativ kurzer Zeit zweimal mit Erbschaftsteuer belastet werden (beim Übergang auf den überlebenden Ehepartner und beim Versterben dieses Ehepartners).
 

Beispiel:
Haben die beiden Ehegatten z.B. beim Beginn des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein Vermögen von € 0,– und der Ehemann bei Beendigung des Güterstandes ein Vermögen von € 5.000.000,– und die Ehefrau von € 500.000,–, so würde die Zugewinnausgleichsforderung ½ aus € 4.500.000,– = € 2.225.000,– betragen. Somit könnten die € 2.225.000,– steuerfrei auf die Ehefrau übertragen werden, wenn die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln würden.

Ist der gesetzliche Güterstand ehevertraglich modifiziert (modifizierte Zugewinngemeinschaft) ist anhand des bestehenden Ehevertrages zu prüfen, ob durch den vertraglichen Güterstandswechsel eine steuerfrei Zugewinnausgleichsforderung geschaffen werden kann. Denn manche Eheverträge belassen den Zugewinnausgleich allein für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod.

Die Vermögensverlagerung auf den Ehepartner hat, wie oben angedeutet, neben dem Aspekt der großzügigen Versorgung des Ehegatten auch einen weiteren erbschaftsteuerplanerischen Hintergrund. Durch die Verteilung des Vermögens auf zwei Köpfe der Seniorengeneration kann die Erbschaftsteuerprogression gemildert werden, da sich jeweils die Kinderfreibeträge verdoppeln und gleichzeitig von jedem Elternteil etwas erworben wird. Nur die Zuwendung des jeweiligen Elternteils an die jeweiligen Kinder ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und damit des Steuersatzes heranzuziehen.

Nach dem Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung kann nach Ablauf einer gewissen Schamfrist wiederum in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewechselt werden. Nach einer Entscheidung des FG Köln (vom 04.06.2002, EFG 2002, 1258,  Az. beim BFH II R 29/02) gilt die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleich selbst dann, wenn unmittelbar nach Aufhebung der Zugewinngemeinschaft diese von den Ehegatten wieder hergestellt wird. Das Gericht sah hierin keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Der BFH (II R 29/02) hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Gleichwohl empfiehlt es sich, jeweils plausible Gründe in die Präambel der Verträge aufzunehmen und zwischen den Güterstandswechseln eine gewisse Schamfrist vertreichen zu lassen.

Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.