Testamente/Erbverträge
Im Detail …
Wenn Sie sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchten, benötigen Sie ein Testament, in dem festgeschrieben wird, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll.
Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehepartner und Ihre Abkömmlinge. Verstirbt beispielsweise ein verheirateter Erblasser mit zwei Kindern, werden der überlebende Ehepartner und die beiden Kinder gesetzliche Erben. Diese bilden eine Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass die Gegenstände der Erbschaft von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet werden. Das heißt, letztlich ist die Erbengemeinschaft nur dann handlungsfähig, wenn sämtliche Miterben der gleichen Auffassung sind. Hieraus entsteht bereits ein hohes Streitpotential. Des Weiteren ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt, jeder der einzelnen Miterben kann jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen.
Ein Testament zu errichten, ist aus mehreren Gründen wichtig.
Selbstbestimmung: Mit dem Testament legen Sie fest, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt werden soll.
Vermeidung von Streitigkeiten: Ein Testament kann helfen, mögliche Konflikte und Missverständnisse unter den Erben zu vermeiden. Bei einer klaren und rechtssicheren Formulierung ist es weniger wahrscheinlich, dass es zu Streitigkeiten kommt.
Steuerliche Vorteile: In vielen Fällen kann ein richtig gestaltetes Testament helfen, Erbschaftssteuern ganz zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Rechtssicher und streitvermeidend
Ist das Testament veraltet oder unklar formuliert, kommt es häufig zum Streit unter den Erben. Ein solcher Streit verursacht nicht nur hohe Kosten, sondern beeinträchtigt auch nachhaltig den Familienfrieden.
Dank meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht erkenne ich mögliche Streitpotentiale und gestalte Ihr Testament rechtssicher und lege dabei besonderen Wert auf die Streitvermeidung.
Steueroptimiert
Unglücklich formulierte oder veraltete Testamente können zu ungewollten und vor allen Dingen vermeidbaren Steuerzahlungen führen. Meine Qualifikation als Steuerberater mit langjähriger Erfahrung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht befähigt mich, Ihr Testament steuerlich zu optimieren, um so der Gefahr ungewollter Steuerzahlungen zu begegnen.
Notarielle Beurkundung
Ein notariell beurkundetes Testament bietet mehrere Vorteile:
Rechtssicherheit: Ein notarielles Testament stellt sicher, dass das Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht und somit rechtlich gültig ist. Notarielle Testamente sind zwingend in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben. Dies stellt sicher, dass das Testament nicht abhandenkommen oder manipuliert werden kann.
Eindeutigkeit: Als Notar biete ich die Gewähr dafür, die Formulierungen rechtssicher, klar und eindeutig zu gestalten, was Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben verringert.
Das notarielle Testament reicht in aller Regel als Erbnachweis im Todesfall aus und ist günstiger als ein Erbschein, der als Erbnachweis erforderlich ist, wenn kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt.
Unternehmensnachfolge
Im Detail …
Unternehmern ist dringend anzuraten, rechtzeitig Vorsorge für die Nachfolge zu treffen. Nur eine professionelle Gestaltung der Unternehmensnachfolge, die in Ruhe vorbereitet wurde, kann den langfristigen Erhalt des Unternehmens sichern.
Fehlende oder fehlerhafte Nachfolgeregelungen können dazu führen, dass das Unternehmen ernsthaft gefährdet wird.
Insbesondere sollte hier das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden werden. Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund testamentarischer Erbfolge mehrere Personen zu Erben berufen sind.
Gerade die Unternehmensnachfolge stellt besondere Ansprüche an den Berater. Hier spielen nicht nur erbrechtliche oder erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen eine Rolle, es müssen auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen, insbesondere die Einkommensteuer, einbezogen werden. Daher arbeite ich in diesem Bereich eng mit Ihrem Steuerberater zusammen, um gemeinsam die für Sie beste Lösung zu finden und den langfristen Erhalt Ihres Unternehmens zu sichern
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
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In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens (Ehepartner, Kinder) vorsorglich für Sie in gesundheitlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten entscheiden zu können, falls Sie z. B. aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingten Einschränkungen nicht mehr selbst entscheiden können.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird für den Fall der Fälle eine sonst notwendige Bestellung eines Betreuers durch das Gericht vermieden.
Sie selbst bestimmen damit, wer im Ernstfall für Sie handelt.
Durch die Vorsorgevollmacht stellen Sie auch sicher, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen respektiert werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, diese zu äußern.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche Maßnahmen Sie im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls wünschen oder ablehnen, wenn Sie Ihre Entscheidungen nicht mehr selbst kommunizieren können.
Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen
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Häufiges Motiv für eine vorweggenommene Erbfolge ist die damit verbundene Steuerersparnis.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährt die Freibeträge alle zehn Jahre neu. Daraus ergibt sich die Empfehlung, vorweggenommene Erbfolgen im 10-Jahresrhythmus zeitlich zu spalten, um dadurch die Freibeträge mehrfach ausnutzen zu können.
Allerdings beinhaltet der steuerliche Vorteil einer vorweggenommenen Erbfolge auch zivilrechtliche Gefahren. Sie trennen sich von dem zu übertragenden Vermögen und nicht immer entwickeln sich die Dinge so, wie man das gerne hätte.
Im Rahmen der Ausgestaltung der Schenkungsverträge sollten daher Rückforderungsrechte festgeschrieben werden, die Sie vor widrigen Geschehensabläufen bei den beschenkten Kindern schützt (z. B. bei Vorversterben des Kindes oder Insolvenz).
Greift ein Rückforderungsgrund, können Sie die Schenkung schenkungssteuerfrei zurückrufen. Bereits gezahlte Schenkungssteuer wird erstattet. Die Vermögensverteilung kann also korrigiert und neu gestaltet werden.
Ist Gegenstand der Schenkung eine Immobilie, können Sie sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Das bedeutet, dass Ihnen weiterhin die Mieterträge für Ihre Altersversorgung zustehen. Außerdem wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen, was steuerliche Vorteile mit sich bringt.
Weiteres Motiv für eine Schenkung ist häufig die Sorge, dass bei einer Pflegebedürftigkeit im Alter die eigene Wohnimmobilie zur Deckung der Heimunterbringungskosten herangezogen wird.
Falls Sie Ihre Wohnimmobilie übertragen, können und sollten Sie sich mindestens ein Wohnungsrecht vorbehalten.
Eheverträge
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Insbesondere bei Unternehmern ist auch heute noch die Tendenz erkennbar, unangenehmen Scheidungsfolgen – in Gestalt hoher Zugewinnausgleichsforderungen – durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung begegnen zu wollen. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass der Güterstand der Gütertrennung aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig ist.
Während im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Zugewinnausgleichsforderung im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Tod nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, findet bei der Gütertrennung gerade kein Zugewinnausgleich statt, sodass grundsätzlich das gesamte Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Zugewinnausgleichsforderung wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Güterstand der Gütertrennung.
Die mit der Vereinbarung der Gütertrennung gewünschten Rechtsfolgen für den Scheidungsfall sind ebenso gut mit der Vereinbarung des Güterstandes der modifizierten Zugewinngemeinschaft erreichbar. Dabei bleiben jedoch die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstandes erhalten. Weiter eröffnet dieser Güterstand weitere interessante, flexible Gestaltungsmöglichkeiten.
