Güterstandswechsel
Güterstandswechsel als Element der Vermögensnachfolgeplanung
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist unter erbschaftsteuerplanerischen Gesichtspunkten insbesondere dann sehr positiv, wenn sich bei einem Ehepartner Vermögen konzentriert hat.
Im Falle des Todes desjenigen Ehepartners, bei dem sich das Vermögen konzentriert hat, ist die – dann konkret zu berechnende – Zugewinnausgleichsforderung beim erbenden Ehepartner steuerfrei; sie wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag.
Durch lebzeitige Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch ehevertraglichen Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung lässt sich eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung kreieren, mit der man steuerfrei Vermögen auf den anderen Ehepartner übertragen kann. Der den Zugewinnausgleich erhaltende Ehepartner kann das erhaltene Vermögen dann an die Kinder unter Nutzung der eigenen Freibeträge übertragen. Somit können die Freibeträge der Kinder nach beiden Ehepartnern genutzt werden. Zudem ergeben sich durch die Aufteilung in mehrere kleine Erwerbe Steuersatzvorteile.
Vorteil dieser Gestaltung kann auch sein, dass bei einer großen lebzeitigen Vermögensübertragung auf den voraussichtlich länger lebenden Ehepartners dieser nicht mehr nochmals besonders erbrechtlich bedacht zu werden braucht, sondern weiteres vorhandenes Vermögen des vermögenden Ehepartners im Erbwege sofort auf die nächste Generation übergehen kann, sodass bestimmte Vermögensanteile nicht in relativ kurzer Zeit zweimal mit Erbschaftsteuer belastet werden (beim Übergang auf den überlebenden Ehepartner und beim Versterben dieses Ehepartners).
Beispiel
Haben die beiden Ehepartner z. B. beim Beginn des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein Vermögen von 0 € und der Ehemann bei Beendigung des Güterstandes ein Vermögen von 5.000.000 € und die Ehefrau von 500.000 €, so würde die Zugewinnausgleichsforderung ½ aus 4.500.000 € = 2.225.000 € betragen. Somit könnten 2.225.000 € steuerfrei auf die Ehefrau übertragen werden, wenn die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln würden.
Ist der gesetzliche Güterstand ehevertraglich modifiziert (modifizierte Zugewinngemeinschaft), ist anhand des bestehenden Ehevertrages zu prüfen, ob durch den vertraglichen Güterstandswechsel eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung geschaffen werden kann. Denn manche Eheverträge belassen den Zugewinnausgleich allein für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod. In solchen Fällen oder für den Fall, dass eine reine Gütertrennung vereinbart wurde, kann ein doppelter Güterstandswechsel die richtige Gestaltung sein.
Autor
Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

