„Genuss mit Reue“

Steuerfreie Vererbung, Kanzlei Slabon in Paderborn, Fachanwalt für Erbrecht

Steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims zwischen den Ehepartnern

Wird die selbst genutzte Wohnimmobilie dem überlebenden Ehepartner vererbt, ist dieser Erwerb ohne Höchstgrenze und ohne Anrechnung auf die erbschaftsteuerlichen Freibeträge steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass der erbende Ehepartner diese Immobilie mindestens zehn Jahre lang weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Wird die Eigennutzung der Wohnimmobilie innerhalb der Zehnjahresfrist freiwillig aufgegeben, entfällt diese Steuervergünstigung, was zu einer nachträglichen Steuerbelastung führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnimmobilie erst kurz vor Ablauf der Frist verschenkt, verkauft oder vermietet wird. Stirbt der begünstigte Erbe innerhalb der zehnjährigen Frist, bleibt die Steuerfreiheit bestehen. Ebenso bleibt sie erhalten, wenn der überlebende Ehepartner die Wohnnutzung aus zwingenden Gründen aufgeben muss, etwa bei einem notwendigen Umzug in ein Pflegeheim.

Diese zehnjährige Frist kann die Lebensplanung des überlebenden Ehepartners erheblich einschränken. So wäre ein Umzug in eine kleinere Wohnung selbst dann steuerschädlich, wenn das Familienheim aus finanziellen Gründen nicht weiter gehalten werden kann oder schlicht zu groß geworden ist.

In bestimmten Fällen lohnt es sich zu gestalten: Wird die Wohnimmobilie bereits zu Lebzeiten auf den voraussichtlich länger lebenden Ehepartner übertragen, ist diese Schenkung ebenfalls vollständig ohne Höchstgrenze und ohne Anrechnung auf die Freibeträge steuerfrei und dies ohne die Voraussetzung der zehnjährigen Wohnnutzung in der Folgezeit. Die lebzeitige Übertragung des Familienheims an den Ehepartner ist damit eine interessante Gestaltungsmöglichkeit. Wird die Wohnimmobilie bereits zu Lebzeiten auf den (überlebenden) Ehepartner übertragen, kann dieser die Immobilie – ohne Wartefrist und ohne Gefahr einer Nachsteuer – verkaufen, um beispielsweise in eine kleinere Wohnung umzuziehen, oder den Kindern übertragen.

Wichtig dabei ist, den Übertragungsvertrag so zu gestalten, dass der schenkende Ehepartner abgesichert ist und Vorkehrungen getroffen werden, falls der beschenkte Ehepartner als erstes verstirbt.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.