Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Wechselseitige Verfügungen, Kanzlei Slabon in Paderborn, Fachanwalt für Erbrecht

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern

Das bekannteste Ehegattentestament ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder – meist zu gleichen Teilen – nach dem Tod beider Eltern erben sollen. Ziel dieses Testaments ist es, den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern: Er soll zunächst das gesamte Vermögen erhalten. Weiter erfolgt die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehepartner, um eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und den Kindern zu vermeiden. Steuerliche Überlegungen spielen hierbei entweder bewusst keine entscheidende Rolle oder werden übersehen.

Das Berliner Testament kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen:

Beim ersten Erbfall:
Da der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, sind die Kinder enterbt. Ihre Freibeträge bleiben ungenutzt. Weiter unterliegt das Vermögen des Erstversterbenden zweifach der Besteuerung: einmal beim überlebenden Ehepartner und dann im zweiten Erbfall bei den Kindern.

Beim zweiten Erbfall:
Der Nachlass hat sich beim überlebenden Ehepartner kumuliert, sodass der Erwerb durch die  Kinder unter Umständen einem höheren Steuersatz unterliegt.

Angesichts der derzeitigen Freibeträge (500.000 € für den Ehepartner, 400.000 € für jedes Kind) stellt sich dieses Problem freilich nur bei vermögenden Eheleuten.

Hauptmotiv des Berliner Testaments ist – wie erwähnt – zunächst die maximale Versorgung des überlebenden Ehegatten und dann die gerechte Endbegünstigung der Kinder.

Wechselbezügliche Verfügungen

Sowohl die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner als auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder stellen sog. wechselbezügliche Verfügungen dar. Viele Ehepartner, die vor der Testamentserstellung keine erbrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, verstehen oft nicht genau, was Wechselbezüglichkeit bedeutet und welche rechtlichen Konsequenzen daraus entstehen.

Bindungswirkung

Nach dem Gesetz erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tod des anderen Ehepartners. Das heißt, mit dem Tod eines der Ehepartner wird die Schlusserbeneinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend. Er ist an die Erbeinsetzung der Kinder zu den im gemeinschaftlichen Testament der Ehepartner bestimmten Quoten gebunden. Diese Erbfolge kann nun von dem überlebenden Ehepartner nicht mehr abgeändert werden.

Diese bindend gewordene Schlusserbeneinsetzung der Kinder kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der überlebende Ehepartner Vermögen zu Lebzeiten einem der Kinder schenkt. In einem solchen Fall können die anderen Kinder – unter bestimmten Voraussetzungen – von dem Beschenkten die Herausgabe verlangen. Dies jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Erbfall eingetreten ist, das heißt, der letzte der beiden Ehepartner verstorben ist.

Wichtig ist außerdem: Auch das Vermögen, das der Überlebende nach dem Tod des ersten Ehepartners erworben hat, fällt unter diese bindende Erbfolge. Es wird also an die Kinder weitergegeben, unabhängig von der Höhe des Vermögens oder der Zeit, die seit dem ersten Erbfall vergangen ist.

Pro und Contra der Bindungswirkung

Vorteil einer Bindung des überlebenden Ehepartners kann sein, dass der überlebende Ehepartner die einmal zu Gunsten der Kinder gewählten Erbquoten nicht mehr einseitig verändern darf. So wird verhindert, dass er das Vermögen beispielsweise einem neuen Partner zuwendet.

Nachteilig kann die Bindungswirkung sein, wenn eine Abweichung von den ursprünglichen Quoten sinnvoll und „gerecht“ erscheint. Zum Beispiel, wenn ein Kind sich besonders um den überlebenden Elternteil kümmert, während andere den Kontakt abbrechen.

Weiter kann der Fall eintreten, dass eines der Kinder, beispielsweise aufgrund eines Unfalls, behindert oder sonst schwer pflegebedürftig wird. Ein solches unvorhergesehenes Geschehnis lässt die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung nicht entfallen, obwohl in seinem solchen Fall eine Änderung der Erbeinsetzung erforderlich und richtig sein kann.

Die Frage, ob die Erbeinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend sein soll oder nicht, kann also nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden, sondern sollte sorgfältig überlegt und auf die konkrete Situation der testierenden Ehepartner abgestimmt sein. Es kann der Fall eintreten, dass der überlebende Ehepartner den Erstversterbenden um mehrere Jahrzehnte überlebt. Daher sollte insbesondere bei noch jungen Eheleuten über eine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehepartnern nachgedacht werden, da sich Lebenssituationen und gedachte Biografien ändern können.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.