Risiken und Nebenwirkungen

Das Berliner Testament ist nach wie vor das beliebteste Testament zwischen Eheleuten. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder – meist gleichanteilig – als Schlusserben nach dem überlebenden Elternteil.

Ziel dieses Testaments ist es, den überlebenden Ehepartner dadurch bestmöglich abzusichern. Er soll das Gesamtvermögen der Eheleute allein erhalten.

Ein weiterer Grund für die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eltern ist, eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und den Kindern zu vermeiden. Verstirbt nämlich einer der Ehepartner, ohne ein Testament errichtet zu haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehepartner und die Abkömmlinge. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass die Gegenstände der Erbschaft von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet werden müssen. Das heißt, dass die Erbengemeinschaft nur dann handlungsfähig ist, wenn sich alle Miterben einig sind. Hieraus entsteht bereits ein hohes Streitpotential. Sind Kinder minderjährig, ist die Verwaltung innerhalb der Erbengemeinschaft noch problematischer: Für bestimmte Maßnahmen muss das Familiengericht beteiligt werden. Zudem ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt, jeder der Miterben kann also jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen.

Nebenwirkung: Pflichtteilsansprüche der Kinder

Da beim Berliner Testament der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, sind die Kinder für diesen Erbfall enterbt und könnten ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteils. Machen die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend, kann die von den Eltern gewünschte Konstruktion (überlebender Ehepartner soll bestmöglich versorgt sein) aus den Angeln gehoben werden. Die gerne eingesetzte Pflichtteilsstrafklausel mag zwar abschreckend wirken, beseitigt aber das Pflichtteilsrecht nicht. Generell ist bei dem Einsatz von Pflichtteilsstrafklauseln Vorsicht geboten.

Dazu ein Beispiel: Die Ehefrau erbt von ihrem Ehemann Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 1.000.000 €; sie selbst soll eigenes Vermögen in Höhe von 100.000 € haben; bei Eingehung der Ehe war das Anfangsvermögen beider Ehepartner 0 €.

Risiko: Bindungswirkung

Sowohl die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner als auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder stellen sog. wechselbezügliche Verfügungen dar. Das heißt zunächst, dass die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner nicht von einem der Partner (ohne Kenntnis des anderen) einseitig abgeändert werden kann. Weiter bedeutet dies, dass das Recht zum Widerruf solcher wechselbezüglichen Verfügungen mit dem Tod eines Ehepartners endet und damit die Schlusserbeneinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend wird. Er ist an die Erbeinsetzung der Kinder zu den im gemeinschaftlichen Berliner Testament der Ehepartner bestimmten Quoten gebunden und kann diese nicht mehr abändern. Das kann dann nachteilig sein, wenn eine Abweichung von den ursprünglichen Quoten sinnvoll und „gerecht“ erscheint. Zum Beispiel, wenn sich ein Kind besonders um den überlebenden Elternteil kümmert, während andere den Kontakt abbrechen.

Die Frage, ob die Erbeinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend sein soll oder nicht, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden, sondern sollte sorgfältig überlegt und auf die konkrete Situation der testierenden Ehepartner abgestimmt sein. Es kann der Fall eintreten, dass der überlebende Ehepartner den Erstversterbenden um mehrere Jahrzehnte überlebt. Daher sollte insbesondere bei noch jungen Eheleuten über eine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehepartnern nachgedacht werden, da sich Lebenssituationen und gedachte Biografien ändern können.

Risiko: mögliche Steuernachteile

Beim Berliner Testament in seiner Reinform setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Dies führt einerseits dazu, dass die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer beim Ableben des ersten der Ehepartner ungenutzt bleiben. Ein weiterer steuerlicher Nachteil kann daraus entstehen, dass sich das Vermögen beim überlebenden Ehepartner kumuliert hat, sodass der Erwerb durch die Kinder unter Umständen einem höheren Steuersatz unterliegt.

Dazu ein Beispiel: Ehepartner mit zwei Kindern verfügen jeweils über Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 900.000 €. Verstirbt einer der Ehepartner, ergäbe sich beim überlebenden Ehepartner (vereinfacht, ohne Berücksichtigung etwaiger Steuerbefreiungen und sonstiger Freibeträge) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:

Nachlasswert900.000 €
Ehegattenfreibetrag./. 500.000 €
steuerpflichtiger Erwerb400.000 €
Steuersatz15 %
Erbschaftsteuer60.000 €

Der überlebende Ehepartner verfügt nun über Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 1.740.000 € (Eigenvermögen: 900.000 € plus Erbschaft: 900.000 € minus Steuer: 60.000 €). Wird dieses Vermögen nun auf die beiden Kinder gleichanteilig vererbt, ergäbe sich bei beiden Kindern (wiederum vereinfacht) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:

Nachlasswert jeweils870.000 €
Freibetrag./. 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb470.000
Steuersatz7 %
Erbschaftsteuer70.500 €

Daraus entsteht eine Gesamtsteuerbelastung beider Erbfälle in Höhe von 201.000 € (einmal 60.000 € beim überlebenden Ehepartner und 70.500 € bei jedem der beiden Kinder.

Würde das Testament im Beispielsfall so gestaltet werden, dass sogleich die Kinder Erben des erstversterbenden Ehepartners werden, ergäbe sich bei beiden Erbfällen jeweils bei beiden Kindern (wiederum vereinfacht) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:

Nachlasswert jeweils450.000 €
Freibetrag jeweils./. 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb50.000 €
Steuersatz7 %
Erbschaftsteuer jeweils3.500 €

Daraus entsteht also eine Gesamtsteuerbelastung beider Erbfälle in Höhe von 14.000 € (jeweils 3.500 € in beiden Erbfällen bei jedem der beiden Kinder).

Durch eine bessere Gestaltung können im Beispielsfall somit 187.000 € an Erbschaftsteuer gespart werden. Bei der Testamentsgestaltung ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass der überlebende Ehepartner versorgt ist. Daher ist in vielen Fällen empfehlenswert, nicht allein die Kinder beim Tod des Erstversterbenden auf das Gesamtvermögen einzusetzen, sondern ihnen vielmehr nur die Vermögenteile zuzuwenden, die der Überlebende nicht notwendig für seine eigene Altersversorgung benötigt. Auch kann sich ein Nießbrauchsmodell anbieten. Ob und wie die Kinder beim ersten Erbfall bedacht werden sollten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden, sondern sollte sorgfältig überlegt und auf die konkrete Situation der testierenden Ehepartner abgestimmt sein.

Weiter ist das Steuersparpotential nur dann optimal eröffnet, wenn das Vermögen zwischen den Ehepartnern in etwa gleich verteilt ist. Hat sich dagegen das Vermögen bei einem der Partner einseitig konzentriert, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, das Vermögen in einem ersten Schritt möglichst gleichmäßig zwischen den Ehepartnern zu verteilen. Denkbar ist eine Kettenschenkung oder eine Güterstandsschaukel.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

Mögliche Nachteile bei der Erbschaftsteuer und wie man sie vermeidet

In der Praxis werden Eheverträge aus den verschiedensten Gründen abgeschlossen. Hauptgrund ist die Vorsorge im Scheidungsfall. Jeder der Ehepartner soll sein Vermögen im Scheidungsfall ungeschmälert behalten können. Häufiges Motiv ist jedoch auch eine angebliche Haftungstrennung. Der unternehmerisch tätige Ehepartner will seinen Partner davor bewahren, für etwaige Schulden zu haften. Das mag ein lobenswertes Motiv sein, trifft jedoch nicht zu. Die Ehe begründet keine Haftung des einen Ehepartners für die Schulden des anderen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kennzeichnet sich gerade durch eine Vermögenstrennung während der Ehe aus, jeder der Ehepartner hat und behält sein Vermögen und seine Schulden, erst im Scheidungsfall findet der Zugewinnausgleich statt.

Wird nun ein Ehevertrag geschlossen (hierzu ist notarielle Beurkundung erforderlich) und vereinbaren die Eheleute die reine Gütertrennung, so erweist sich dies später oft als nachteilig bei der Erbschaftsteuer. Während im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Zugewinnausgleichsforderung im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Tod nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, findet bei der Gütertrennung gerade kein Zugewinnausgleich statt, sodass grundsätzlich das gesamte Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt.

Dazu ein Beispiel: Die Ehefrau erbt von ihrem Ehemann Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 1.000.000 €; sie selbst soll eigenes Vermögen in Höhe von 100.000 € haben; bei Eingehung der Ehe war das Anfangsvermögen beider Ehepartner 0 €.

Hätten die Ehepartner im Beispielsfall ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, ergäbe sich (vereinfacht, ohne Berücksichtigung etwaiger Steuerbefreiungen und sonstiger Freibeträge) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer: 

Nachlasswert1.000.000 €
Ehegattenfreibetrag./. 500.000 €
steuerpflichtiger Erwerb500.000 €
Steuersatz15 %
Erbschaftsteuer75.000 €

Hätten es die Ehepartner hingegen bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, ergäbe sich folgende Rechnung:

Zunächst ist der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau zu errechnen. Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von 1.000.000 €, die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 100.000 € erwirtschaftet. Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den Zugewinn der Ehefrau um 900.000 €, woraus sich ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte, also 450.000 €, ergibt. Die Berechnung der Erbschaftsteuer stellt sich sodann wie folgt dar:

Nachlasswert1.000.000 €
Zugewinnausgleichsanspruch./. 450.000 €
Ehegattenfreibetrag./. 500.000 €
steuerpflichtiger Erwerb50.000 €
Steuersatz7 %
Erbschaftsteuer3.500 €

Durch die Wahl des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung ergibt sich hier eine Steuerersparnis in Höhe von 71.500 €.

Aber nicht nur im Erbfall zwischen den Ehepartnern, sondern auch bei der vorweggenommenen Erbfolge und bei einer testamentarischen Gestaltung kann sich der Güterstand der Gütertrennung als steuerlich nachteilig erweisen. Hat sich das Vermögen der Ehepartner einseitig bei einem Ehepartner konzentriert, so ist nur dieser in der Lage, unter Nutzung der Freibeträge der Kinder (je Kind 400.000 €) steuergünstig Vermögen zu übertragen. Die Freibeträge nach dem anderen Ehepartner können nicht genutzt werden. Jedes Kind hat in Bezug auf beide Elternteile eigenständig den genannten Freibetrag. Leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, könnte durch notariellen Ehevertrag in die Gütertrennung gewechselt werden („Hinschaukeln“ der sog. Güterstandsschaukel). Die dadurch entstehende Zugewinnausgleichsforderung ist schenkungsteuerfrei, sodass mit dem Güterstandswechsel Vermögen auf den anderen Ehepartner übertragen werden kann. Der den Zugewinnausgleich erhaltende Ehepartner kann das erhaltene Vermögen dann an die Kinder unter Nutzung der eigenen Freibeträge übertragen. Somit können die Freibeträge der Kinder nach beiden Ehepartnern genutzt werden.

Da die reine Gütertrennung mit vielfältigen Nachteilen verbunden ist, empfiehlt es sich, allein für den Scheidungsfall Gütertrennung zu vereinbaren und für alle anderen Fälle der Beendigung des Güterstandes (Tod, vertraglicher Güterstandswechsel) es bei der Zugewinngemeinschaft zu belassen. Durch diese Kombination kann Vorsorge im Scheidungsfall getroffen werden, ohne auf die erbschaftsteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft zu verzichten.

Besteht bereits ein Ehevertrag, der die reine Gütertrennung vorsieht, und drohen hierdurch steuerliche Nachteile, ist zu prüfen, ob diese Nachteile durch Gestaltungen behoben oder zumindest abgemildert werden können. Schlicht einen neuen Ehevertrag abzuschließen, ist meist nicht zielführend, denn steuerlich wird in einem solchen Fall allein auf den Zugewinn abgestellt, der nach dem Abschluss des neuen Ehevertrages entstanden ist. Der bis dahin bereits entstandene Zugewinn wird bei der Beendigung des Güterstandes durch Tod nicht erfasst. Insoweit kann ein doppelter Güterstandswechsel die richtige Gestaltung sein.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern

Das bekannteste Ehegattentestament ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder – meist zu gleichen Teilen – nach dem Tod beider Eltern erben sollen. Ziel dieses Testaments ist es, den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern: Er soll zunächst das gesamte Vermögen erhalten. Weiter erfolgt die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehepartner, um eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und den Kindern zu vermeiden. Steuerliche Überlegungen spielen hierbei entweder bewusst keine entscheidende Rolle oder werden übersehen.

Das Berliner Testament kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen:

Beim ersten Erbfall:
Da der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, sind die Kinder enterbt. Ihre Freibeträge bleiben ungenutzt. Weiter unterliegt das Vermögen des Erstversterbenden zweifach der Besteuerung: einmal beim überlebenden Ehepartner und dann im zweiten Erbfall bei den Kindern.

Beim zweiten Erbfall:
Der Nachlass hat sich beim überlebenden Ehepartner kumuliert, sodass der Erwerb durch die  Kinder unter Umständen einem höheren Steuersatz unterliegt.

Angesichts der derzeitigen Freibeträge (500.000 € für den Ehepartner, 400.000 € für jedes Kind) stellt sich dieses Problem freilich nur bei vermögenden Eheleuten.

Hauptmotiv des Berliner Testaments ist – wie erwähnt – zunächst die maximale Versorgung des überlebenden Ehegatten und dann die gerechte Endbegünstigung der Kinder.

Wechselbezügliche Verfügungen

Sowohl die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner als auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder stellen sog. wechselbezügliche Verfügungen dar. Viele Ehepartner, die vor der Testamentserstellung keine erbrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, verstehen oft nicht genau, was Wechselbezüglichkeit bedeutet und welche rechtlichen Konsequenzen daraus entstehen.

Bindungswirkung

Nach dem Gesetz erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tod des anderen Ehepartners. Das heißt, mit dem Tod eines der Ehepartner wird die Schlusserbeneinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend. Er ist an die Erbeinsetzung der Kinder zu den im gemeinschaftlichen Testament der Ehepartner bestimmten Quoten gebunden. Diese Erbfolge kann nun von dem überlebenden Ehepartner nicht mehr abgeändert werden.

Diese bindend gewordene Schlusserbeneinsetzung der Kinder kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der überlebende Ehepartner Vermögen zu Lebzeiten einem der Kinder schenkt. In einem solchen Fall können die anderen Kinder – unter bestimmten Voraussetzungen – von dem Beschenkten die Herausgabe verlangen. Dies jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Erbfall eingetreten ist, das heißt, der letzte der beiden Ehepartner verstorben ist.

Wichtig ist außerdem: Auch das Vermögen, das der Überlebende nach dem Tod des ersten Ehepartners erworben hat, fällt unter diese bindende Erbfolge. Es wird also an die Kinder weitergegeben, unabhängig von der Höhe des Vermögens oder der Zeit, die seit dem ersten Erbfall vergangen ist.

Pro und Contra der Bindungswirkung

Vorteil einer Bindung des überlebenden Ehepartners kann sein, dass der überlebende Ehepartner die einmal zu Gunsten der Kinder gewählten Erbquoten nicht mehr einseitig verändern darf. So wird verhindert, dass er das Vermögen beispielsweise einem neuen Partner zuwendet.

Nachteilig kann die Bindungswirkung sein, wenn eine Abweichung von den ursprünglichen Quoten sinnvoll und „gerecht“ erscheint. Zum Beispiel, wenn ein Kind sich besonders um den überlebenden Elternteil kümmert, während andere den Kontakt abbrechen.

Weiter kann der Fall eintreten, dass eines der Kinder, beispielsweise aufgrund eines Unfalls, behindert oder sonst schwer pflegebedürftig wird. Ein solches unvorhergesehenes Geschehnis lässt die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung nicht entfallen, obwohl in seinem solchen Fall eine Änderung der Erbeinsetzung erforderlich und richtig sein kann.

Die Frage, ob die Erbeinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend sein soll oder nicht, kann also nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden, sondern sollte sorgfältig überlegt und auf die konkrete Situation der testierenden Ehepartner abgestimmt sein. Es kann der Fall eintreten, dass der überlebende Ehepartner den Erstversterbenden um mehrere Jahrzehnte überlebt. Daher sollte insbesondere bei noch jungen Eheleuten über eine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehepartnern nachgedacht werden, da sich Lebenssituationen und gedachte Biografien ändern können.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

Güterstandswechsel als Element der Vermögensnachfolgeplanung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist unter erbschaftsteuerplanerischen Gesichtspunkten insbesondere dann sehr positiv, wenn sich bei einem Ehepartner Vermögen konzentriert hat.

Im Falle des Todes desjenigen Ehepartners, bei dem sich das Vermögen konzentriert hat, ist die – dann konkret zu berechnende – Zugewinnausgleichsforderung beim erbenden Ehepartner steuerfrei; sie wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag.

Durch lebzeitige Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch ehevertraglichen Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung lässt sich eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung kreieren, mit der man steuerfrei Vermögen auf den anderen Ehepartner übertragen kann. Der den Zugewinnausgleich erhaltende Ehepartner kann das erhaltene Vermögen dann an die Kinder unter Nutzung der eigenen Freibeträge übertragen. Somit können die Freibeträge der Kinder nach beiden Ehepartnern genutzt werden. Zudem ergeben sich durch die Aufteilung in mehrere kleine Erwerbe Steuersatzvorteile.

Vorteil dieser Gestaltung kann auch sein, dass bei einer großen lebzeitigen Vermögensübertragung auf den voraussichtlich länger lebenden Ehepartners dieser nicht mehr nochmals besonders erbrechtlich bedacht zu werden braucht, sondern weiteres vorhandenes Vermögen des vermögenden Ehepartners im Erbwege sofort auf die nächste Generation übergehen kann, sodass bestimmte Vermögensanteile nicht in relativ kurzer Zeit zweimal mit Erbschaftsteuer belastet werden (beim Übergang auf den überlebenden Ehepartner und beim Versterben dieses Ehepartners).

Beispiel

Haben die beiden Ehepartner z. B. beim Beginn des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein Vermögen von 0 € und der Ehemann bei Beendigung des Güterstandes ein Vermögen von 5.000.000 € und die Ehefrau von 500.000 €, so würde die Zugewinnausgleichsforderung ½ aus 4.500.000 € = 2.225.000 € betragen. Somit könnten 2.225.000 € steuerfrei auf die Ehefrau übertragen werden, wenn die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln würden.

Ist der gesetzliche Güterstand ehevertraglich modifiziert (modifizierte Zugewinngemeinschaft), ist anhand des bestehenden Ehevertrages zu prüfen, ob durch den vertraglichen Güterstandswechsel eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung geschaffen werden kann. Denn manche Eheverträge belassen den Zugewinnausgleich allein für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod. In solchen Fällen oder für den Fall, dass eine reine Gütertrennung vereinbart wurde, kann ein doppelter Güterstandswechsel die richtige Gestaltung sein.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

Steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims zwischen den Ehepartnern

Wird die selbst genutzte Wohnimmobilie dem überlebenden Ehepartner vererbt, ist dieser Erwerb ohne Höchstgrenze und ohne Anrechnung auf die erbschaftsteuerlichen Freibeträge steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass der erbende Ehepartner diese Immobilie mindestens zehn Jahre lang weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Wird die Eigennutzung der Wohnimmobilie innerhalb der Zehnjahresfrist freiwillig aufgegeben, entfällt diese Steuervergünstigung, was zu einer nachträglichen Steuerbelastung führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnimmobilie erst kurz vor Ablauf der Frist verschenkt, verkauft oder vermietet wird. Stirbt der begünstigte Erbe innerhalb der zehnjährigen Frist, bleibt die Steuerfreiheit bestehen. Ebenso bleibt sie erhalten, wenn der überlebende Ehepartner die Wohnnutzung aus zwingenden Gründen aufgeben muss, etwa bei einem notwendigen Umzug in ein Pflegeheim.

Diese zehnjährige Frist kann die Lebensplanung des überlebenden Ehepartners erheblich einschränken. So wäre ein Umzug in eine kleinere Wohnung selbst dann steuerschädlich, wenn das Familienheim aus finanziellen Gründen nicht weiter gehalten werden kann oder schlicht zu groß geworden ist.

In bestimmten Fällen lohnt es sich zu gestalten: Wird die Wohnimmobilie bereits zu Lebzeiten auf den voraussichtlich länger lebenden Ehepartner übertragen, ist diese Schenkung ebenfalls vollständig ohne Höchstgrenze und ohne Anrechnung auf die Freibeträge steuerfrei und dies ohne die Voraussetzung der zehnjährigen Wohnnutzung in der Folgezeit. Die lebzeitige Übertragung des Familienheims an den Ehepartner ist damit eine interessante Gestaltungsmöglichkeit. Wird die Wohnimmobilie bereits zu Lebzeiten auf den (überlebenden) Ehepartner übertragen, kann dieser die Immobilie – ohne Wartefrist und ohne Gefahr einer Nachsteuer – verkaufen, um beispielsweise in eine kleinere Wohnung umzuziehen, oder den Kindern übertragen.

Wichtig dabei ist, den Übertragungsvertrag so zu gestalten, dass der schenkende Ehepartner abgesichert ist und Vorkehrungen getroffen werden, falls der beschenkte Ehepartner als erstes verstirbt.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

Vorsicht vor dem unbedachten Einsatz von Pflichtteilsstrafklauseln

Bei Ehegatten mit Kindern ist nach wie vor das sogenannte Berliner Testament sehr beliebt. Die Ehepartner setzen sich für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben nach dem überlebenden Elternteil. Ziel eines solchen Testaments ist am Ende die „gerechte“ Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zuerst die Versorgung des überlebenden Ehepartners; er soll zunächst sämtliches Vermögen erhalten. Weiter erfolgt die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehepartner, um eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und den Kindern zu vermeiden. Steuerliche Überlegungen spielen hierbei entweder bewusst keine Rolle oder werden übersehen. Das Berliner Testament in seiner Reinform führt dazu, dass die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer beim Ableben des ersten der Ehepartner ungenutzt blieben. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Pflichtteilsansprüche der Kinder

Diese von den Ehepartnern gewünschte Konstruktion (überlebender Ehepartner soll das gesamte Vermögen erhalten) können die Kinder jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Da beim Berliner Testament ja zunächst der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, sind die Kinder für diesen Erbfall enterbt – ob sie als Schlusserben nach dem Zweitversterbenden eingesetzt sind, spielt hierbei keine Rolle. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteils.

Pflichtteilsstrafklausel

In der Praxis können derartige Pflichtteilsansprüche der Kinder nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber den Eltern verhindert werden. Wird ein solcher Vertrag nicht geschlossen, wird vielfach in das gemeinschaftliche Testament der Eheleute eine Strafklausel aufgenommen, um damit die Kinder von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche abzuschrecken.

Beispiel:

Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.

Trotz dieser Enterbung auf den Schlusserbfall kann – und wird häufig – das Kind, das beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, auch beim Tod des Zweitversterbenden seinen Pflichtteil geltend machen.

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch hat der Pflichtteilsberechtigte letztlich die Möglichkeit, in gewissem Maße doppelt am Nachlass des Erstverstorbenen teilzuhaben. Der Nachlass des Erstverstorbenen, abzüglich des Pflichtteils, geht an den überlebenden Ehepartner über und vereint sich mit dessen eigenem Vermögen. Wenn dieses Kind dann auch beim Tod des zweitversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, beziehen sich seine Ansprüche auf das gesamte Vermögen des überlebenden Ehepartners – also sowohl auf dessen ursprüngliches Vermögen als auch auf das, was er vom Erstverstorbenen erhalten hat. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die „Bestrafung“ durch die Pflichtteilsstrafklausel oft eher mild, insbesondere wenn man bedenkt, dass der überlebende Ehepartner möglicherweise noch viele Jahre lebt und in dieser Zeit das Vermögen nutzen könnte.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob die Pflichtteilsstrafklausel automatisch wirken soll oder ob dem überlebenden Ehepartner lediglich das Recht eingeräumt wird, die – grundsätzlich bindende Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder – zu ändern in Bezug auf denjenigen, der beim Tod des Erstversterbenden der Ehepartner seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat.

Nachteilig an einer automatisch wirkenden Pflichtteilsstrafklausel, die mit dem Tod des Erstversterbenden bindend wird, ist, dass der überlebende Ehepartner nicht mehr auf veränderte Umstände reagieren kann. So mag es zum Beispiel sein, dass sich das den Pflichtteil im ersten Erbfall verlangende Kind später aufopferungsvoll um den überlebenden Ehepartner kümmert, während sich die anderen Kinder vollständig abwenden. Auch für diesen Fall bleibt die Enterbung bindend und kann nicht mehr geändert werden. Wird eine automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel geregelt, so sollte wenigstens dem überlebenden Ehepartner das Recht zur Verzeihung eingeräumt werden.

In bestimmten Situationen kann jedoch auch eine automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel in Betracht kommen und sinnvoll sein: beispielsweise in den Fällen, in denen die Ehepartner bereits fortgeschrittenen Alters sind. In solchen Fällen kann möglicherweise dem überlebenden Ehepartner eine Abänderungsbefugnis dann nichts mehr nutzen, wenn er bereits beim Tod des Erstversterbenden selbst, zum Beispiel wegen Demenz, testierunfähig ist.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.