Berliner Testament

Berliner Testament, Kanzlei Slabon in Paderborn, Fachanwalt für Erbrecht

Vorsicht vor dem unbedachten Einsatz von Pflichtteilsstrafklauseln

Bei Ehegatten mit Kindern ist nach wie vor das sogenannte Berliner Testament sehr beliebt. Die Ehepartner setzen sich für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben nach dem überlebenden Elternteil. Ziel eines solchen Testaments ist am Ende die „gerechte“ Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zuerst die Versorgung des überlebenden Ehepartners; er soll zunächst sämtliches Vermögen erhalten. Weiter erfolgt die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehepartner, um eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und den Kindern zu vermeiden. Steuerliche Überlegungen spielen hierbei entweder bewusst keine Rolle oder werden übersehen. Das Berliner Testament in seiner Reinform führt dazu, dass die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer beim Ableben des ersten der Ehepartner ungenutzt blieben. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Pflichtteilsansprüche der Kinder

Diese von den Ehepartnern gewünschte Konstruktion (überlebender Ehepartner soll das gesamte Vermögen erhalten) können die Kinder jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Da beim Berliner Testament ja zunächst der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, sind die Kinder für diesen Erbfall enterbt – ob sie als Schlusserben nach dem Zweitversterbenden eingesetzt sind, spielt hierbei keine Rolle. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteils.

Pflichtteilsstrafklausel

In der Praxis können derartige Pflichtteilsansprüche der Kinder nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber den Eltern verhindert werden. Wird ein solcher Vertrag nicht geschlossen, wird vielfach in das gemeinschaftliche Testament der Eheleute eine Strafklausel aufgenommen, um damit die Kinder von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche abzuschrecken.

Beispiel:

Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.

Trotz dieser Enterbung auf den Schlusserbfall kann – und wird häufig – das Kind, das beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, auch beim Tod des Zweitversterbenden seinen Pflichtteil geltend machen.

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch hat der Pflichtteilsberechtigte letztlich die Möglichkeit, in gewissem Maße doppelt am Nachlass des Erstverstorbenen teilzuhaben. Der Nachlass des Erstverstorbenen, abzüglich des Pflichtteils, geht an den überlebenden Ehepartner über und vereint sich mit dessen eigenem Vermögen. Wenn dieses Kind dann auch beim Tod des zweitversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, beziehen sich seine Ansprüche auf das gesamte Vermögen des überlebenden Ehepartners – also sowohl auf dessen ursprüngliches Vermögen als auch auf das, was er vom Erstverstorbenen erhalten hat. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die „Bestrafung“ durch die Pflichtteilsstrafklausel oft eher mild, insbesondere wenn man bedenkt, dass der überlebende Ehepartner möglicherweise noch viele Jahre lebt und in dieser Zeit das Vermögen nutzen könnte.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob die Pflichtteilsstrafklausel automatisch wirken soll oder ob dem überlebenden Ehepartner lediglich das Recht eingeräumt wird, die – grundsätzlich bindende Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder – zu ändern in Bezug auf denjenigen, der beim Tod des Erstversterbenden der Ehepartner seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat.

Nachteilig an einer automatisch wirkenden Pflichtteilsstrafklausel, die mit dem Tod des Erstversterbenden bindend wird, ist, dass der überlebende Ehepartner nicht mehr auf veränderte Umstände reagieren kann. So mag es zum Beispiel sein, dass sich das den Pflichtteil im ersten Erbfall verlangende Kind später aufopferungsvoll um den überlebenden Ehepartner kümmert, während sich die anderen Kinder vollständig abwenden. Auch für diesen Fall bleibt die Enterbung bindend und kann nicht mehr geändert werden. Wird eine automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel geregelt, so sollte wenigstens dem überlebenden Ehepartner das Recht zur Verzeihung eingeräumt werden.

In bestimmten Situationen kann jedoch auch eine automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel in Betracht kommen und sinnvoll sein: beispielsweise in den Fällen, in denen die Ehepartner bereits fortgeschrittenen Alters sind. In solchen Fällen kann möglicherweise dem überlebenden Ehepartner eine Abänderungsbefugnis dann nichts mehr nutzen, wenn er bereits beim Tod des Erstversterbenden selbst, zum Beispiel wegen Demenz, testierunfähig ist.

Autor

Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.