Berliner Testament
Risiken und Nebenwirkungen
Das Berliner Testament ist nach wie vor das beliebteste Testament zwischen Eheleuten. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder – meist gleichanteilig – als Schlusserben nach dem überlebenden Elternteil.
Ziel dieses Testaments ist es, den überlebenden Ehepartner dadurch bestmöglich abzusichern. Er soll das Gesamtvermögen der Eheleute allein erhalten.
Ein weiterer Grund für die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eltern ist, eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und den Kindern zu vermeiden. Verstirbt nämlich einer der Ehepartner, ohne ein Testament errichtet zu haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehepartner und die Abkömmlinge. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass die Gegenstände der Erbschaft von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet werden müssen. Das heißt, dass die Erbengemeinschaft nur dann handlungsfähig ist, wenn sich alle Miterben einig sind. Hieraus entsteht bereits ein hohes Streitpotential. Sind Kinder minderjährig, ist die Verwaltung innerhalb der Erbengemeinschaft noch problematischer: Für bestimmte Maßnahmen muss das Familiengericht beteiligt werden. Zudem ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt, jeder der Miterben kann also jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen.
Nebenwirkung: Pflichtteilsansprüche der Kinder
Da beim Berliner Testament der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, sind die Kinder für diesen Erbfall enterbt und könnten ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteils. Machen die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend, kann die von den Eltern gewünschte Konstruktion (überlebender Ehepartner soll bestmöglich versorgt sein) aus den Angeln gehoben werden. Die gerne eingesetzte Pflichtteilsstrafklausel mag zwar abschreckend wirken, beseitigt aber das Pflichtteilsrecht nicht. Generell ist bei dem Einsatz von Pflichtteilsstrafklauseln Vorsicht geboten.
Dazu ein Beispiel: Die Ehefrau erbt von ihrem Ehemann Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 1.000.000 €; sie selbst soll eigenes Vermögen in Höhe von 100.000 € haben; bei Eingehung der Ehe war das Anfangsvermögen beider Ehepartner 0 €.
Risiko: Bindungswirkung
Sowohl die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner als auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder stellen sog. wechselbezügliche Verfügungen dar. Das heißt zunächst, dass die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner nicht von einem der Partner (ohne Kenntnis des anderen) einseitig abgeändert werden kann. Weiter bedeutet dies, dass das Recht zum Widerruf solcher wechselbezüglichen Verfügungen mit dem Tod eines Ehepartners endet und damit die Schlusserbeneinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend wird. Er ist an die Erbeinsetzung der Kinder zu den im gemeinschaftlichen Berliner Testament der Ehepartner bestimmten Quoten gebunden und kann diese nicht mehr abändern. Das kann dann nachteilig sein, wenn eine Abweichung von den ursprünglichen Quoten sinnvoll und „gerecht“ erscheint. Zum Beispiel, wenn sich ein Kind besonders um den überlebenden Elternteil kümmert, während andere den Kontakt abbrechen.
Die Frage, ob die Erbeinsetzung der Kinder für den überlebenden Ehepartner bindend sein soll oder nicht, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden, sondern sollte sorgfältig überlegt und auf die konkrete Situation der testierenden Ehepartner abgestimmt sein. Es kann der Fall eintreten, dass der überlebende Ehepartner den Erstversterbenden um mehrere Jahrzehnte überlebt. Daher sollte insbesondere bei noch jungen Eheleuten über eine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehepartnern nachgedacht werden, da sich Lebenssituationen und gedachte Biografien ändern können.
Risiko: mögliche Steuernachteile
Beim Berliner Testament in seiner Reinform setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Dies führt einerseits dazu, dass die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer beim Ableben des ersten der Ehepartner ungenutzt bleiben. Ein weiterer steuerlicher Nachteil kann daraus entstehen, dass sich das Vermögen beim überlebenden Ehepartner kumuliert hat, sodass der Erwerb durch die Kinder unter Umständen einem höheren Steuersatz unterliegt.
Dazu ein Beispiel: Ehepartner mit zwei Kindern verfügen jeweils über Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 900.000 €. Verstirbt einer der Ehepartner, ergäbe sich beim überlebenden Ehepartner (vereinfacht, ohne Berücksichtigung etwaiger Steuerbefreiungen und sonstiger Freibeträge) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:
| Nachlasswert | 900.000 € |
| Ehegattenfreibetrag | ./. 500.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb | 400.000 € |
| Steuersatz | 15 % |
| Erbschaftsteuer | 60.000 € |
Der überlebende Ehepartner verfügt nun über Vermögen im Verkehrs- und Erbschaftsteuerwert in Höhe von 1.740.000 € (Eigenvermögen: 900.000 € plus Erbschaft: 900.000 € minus Steuer: 60.000 €). Wird dieses Vermögen nun auf die beiden Kinder gleichanteilig vererbt, ergäbe sich bei beiden Kindern (wiederum vereinfacht) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:
| Nachlasswert jeweils | 870.000 € |
| Freibetrag | ./. 400.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb | 470.000 € |
| Steuersatz | 7 % |
| Erbschaftsteuer | 70.500 € |
Daraus entsteht eine Gesamtsteuerbelastung beider Erbfälle in Höhe von 201.000 € (einmal 60.000 € beim überlebenden Ehepartner und 70.500 € bei jedem der beiden Kinder.
Würde das Testament im Beispielsfall so gestaltet werden, dass sogleich die Kinder Erben des erstversterbenden Ehepartners werden, ergäbe sich bei beiden Erbfällen jeweils bei beiden Kindern (wiederum vereinfacht) folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:
| Nachlasswert jeweils | 450.000 € |
| Freibetrag jeweils | ./. 400.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb | 50.000 € |
| Steuersatz | 7 % |
| Erbschaftsteuer jeweils | 3.500 € |
Daraus entsteht also eine Gesamtsteuerbelastung beider Erbfälle in Höhe von 14.000 € (jeweils 3.500 € in beiden Erbfällen bei jedem der beiden Kinder).
Durch eine bessere Gestaltung können im Beispielsfall somit 187.000 € an Erbschaftsteuer gespart werden. Bei der Testamentsgestaltung ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass der überlebende Ehepartner versorgt ist. Daher ist in vielen Fällen empfehlenswert, nicht allein die Kinder beim Tod des Erstversterbenden auf das Gesamtvermögen einzusetzen, sondern ihnen vielmehr nur die Vermögenteile zuzuwenden, die der Überlebende nicht notwendig für seine eigene Altersversorgung benötigt. Auch kann sich ein Nießbrauchsmodell anbieten. Ob und wie die Kinder beim ersten Erbfall bedacht werden sollten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden, sondern sollte sorgfältig überlegt und auf die konkrete Situation der testierenden Ehepartner abgestimmt sein.
Weiter ist das Steuersparpotential nur dann optimal eröffnet, wenn das Vermögen zwischen den Ehepartnern in etwa gleich verteilt ist. Hat sich dagegen das Vermögen bei einem der Partner einseitig konzentriert, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, das Vermögen in einem ersten Schritt möglichst gleichmäßig zwischen den Ehepartnern zu verteilen. Denkbar ist eine Kettenschenkung oder eine Güterstandsschaukel.
Autor
Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt und Notar / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.

