Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgen und Schenkungen

Eine vorweggenommene Erbfolge ist wegen der Möglichkeit der mehrfachen Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge steuergünstig und daher grundsätzlich empfehlenswert. Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet. Daraus ergibt sich die Empfehlung, vorweggenommene Erbfolgen im 10 Jahresrhythmus zeitlich zu spalten, um dadurch die Freibeträge mehrfach ausnutzen zu können.

Allerdings beinhaltet der steuerliche Vorteil einer vorweggenommenen Erbfolge auch zivilrechtliche Gefahren. Die Eltern trennen sich idR endgültig von dem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragenden Vermögen und nicht immer entwickeln sich die Dinge so, wie man das gerne hätte.

Im Rahmen der Ausgestaltung der Schenkungsverträge sollten daher (insbesondere in Schenkungsverträgen mit minderjährigen Kindern) Rückfallklauseln festgeschrieben werden, die die Eltern vor widrigen Geschehensabläufen bei den Beschenkten schützt und damit gleichzeitig auch dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens dient.

Greift ein Rückfall ein, kann der Schenker die Schenkung schenkungsteuerfrei zurückrufen. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird erstattet. Die Vermögensverteilung kann also korrigiert und neu gestaltet werden. Dies sogar über den Tod des Schenkers hinaus, wenn vererbliche Rückfallrechte vorgesehen werden.

Sehr wichtig kann insbesondere die Regelung im Zusammenhang mit einer (künftigen) Ehe des Beschenkten sein. Wird der Ehegüterstand nicht geregelt, so sind sämtliche Wertsteigerungen des Vermögens, auch wenn es sich um geschenktes oder ererbtes Vermögen handelt, im Falle der Scheidung zugewinnausgleichspflichtig (ebenso im Todesfall, wenn der angeheiratete Ehepartner die ihm im Testament zugeordnete Position oder das Erbe ausschlägt und Pflichtteilsansprüche geltend macht).

Das Besondere von Zugewinnausgleichansprüchen (und Pflichtteilsansprüchen) ist, dass sie unmittelbar auf Geld gerichtet sind, sofort fällig werden und sich am Verkehrswert orientieren.

Handelt es sich bei dem geschenkten Vermögen, das die zugewinnausgleichpflichtige Wertsteigerung erfahren hat, beispielsweise um im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Betriebsvermögen, so besteht für den zugewinnausgleichpflichtigen Ehegatten (den Beschenkten) oft keine Möglichkeit, diesen Zugewinnausgleichanspruch zu erfüllen, ohne das Unternehmen zu belasten. Im Extremfall kann es möglich sein, dass das Unternehmen sogar verkauft werden muss. Dies kann nicht im Interesse der Eltern sein, so dass hier dringend Vorsorge zu treffen ist.

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Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

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