Unternehmensnachfolgeplanung und deren Umsetzung

Unternehmern ist dringend anzuraten, rechtzeitig Vorsorge für die Nachfolge zu treffen. Nur eine professionelle Gestaltung der Unternehmensnachfolge, die in Ruhe vorbereitet wurde, kann den langfristigen Erhalt des Unternehmens sichern.

Bei der Unternehmensnachfolge sollte nichts dem Zufall überlassen werden und rechtzeitig mit der Planung begonnen werden.

Fehlende oder fehlerhafte Nachfolgeregelungen können u.U. dazu führen, dass das Unternehmen ernsthaft gefährdet wird. Insbesondere sollte hier das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden werden. Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder aufgrund testamentarischer Erbfolge mehrere Personen zu Erben berufen sind.

Aber auch Pflichtteilsansprüche können zu einer ernsthaften Gefährdung des Unternehmens führen. Pflichtteilsansprüche haben insbesondere der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem sofort und in bar fälligen Geldanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils, bezogen auf das Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt, bewertet zu Verkehrswerten. Zur Absicherung der Unternehmensnachfolge, sollten daher diejenigen Kinder, die im Unternehmen nicht nachfolgen sollen, rechtzeitig abgefunden und mit ihnen Pflichtteilsverzichte vereinbart werden.

Gerade die Unternehmensnachfolge stellt besondere Ansprüche an den Berater. Hier spielen nicht nur erbrechtliche oder erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen eine Rolle, insbesondere müssen auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen, insbesondere die Einkommensteuer, mit einbezogen werden. Besondere Schwierigkeit besteht dann, wenn das Unternehmen in Form einer sog. Betriebsaufspaltung organisiert ist, oder wenn neben dem eigentlichen Betriebsvermögen noch sog. Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist.

Weiter ist in der Unternehmensnachfolge zwingend erforderlich, dass die erbrechtliche Regelung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, und mit den Regelungen im Ehevertrag abgestimmt ist.

Im Testament ist ausreichend Streitvorsorge zu treffen. Beispielsweise durch die Festlegung verbindlicher Bewertungsregeln, durch die Ernennung eines geeigneten Testamentsvollstreckers und durch die Aufnahme einer Schiedsklausel. Eine solche Schiedsklausel bewirkt, dass im Falle von Streitigkeiten der Erben untereinander, ein aus Spezialisten zusammengesetztes Schiedsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Streitfall endgültig entscheidet. Ein solches Schiedsgericht ist im Regelfall durch die endgültige Entscheidung in nur einer Instanz kostengünstiger und hat den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass die Verhandlung nichtöffentlich ist.

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Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

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