Vermögensnachfolgeplanung für Privatpersonen

Umfragen zufolge verfügt in Deutschland nur ein ganz geringer Bruchteil der Bevölkerung über ein Testament. Dieses ist umso erstaunlicher, als die Mehrzahl wünscht, dass sich die Nachfolge insbesondere gerecht, streitvermeidend und möglichst steuergünstig vollziehen solle.

Bei denjenigen, die sich mit dem Thema Nachfolgeplanung bereits beschäftigt und ein Testament errichtet haben, ist festzustellen, dass ein Großteil dieser Testamente entweder unwirksam bzw. nicht dem tatsächlichen Willen des Testierenden entsprechen. So sind Testamente häufig veraltet oder unklar formuliert.

Die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Nachfolgeplanung können gravierend sein:

Ist kein Testament vorhanden, greift gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind z.B. der überlebende Ehegatte sowie die Abkömmlinge. Verstirbt beispielsweise ein verheirateter Erblasser mit zwei Kindern, werden der überlebende Ehegatte und die beiden Kinder gesetzliche Erben. Diese bilden eine sog. Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Gegenstände der Erbschaft von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet werden. Das heißt, letztlich ist die Erbengemeinschaft nur dann handlungsfähig, wenn sämtliche Miterben der gleichen Auffassung sind. Hieraus entsteht bereits ein hohes Streitpotential. Des Weiteren ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Das heißt, jeder der einzelnen Miterben kann jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen.

Fallen nun in den Nachlass unseres Beispielfalles ein Einfamilienhaus und etwas Bargeld, und wünscht einer der Miterben die Teilung, so wird vielfach der zwangsweise Verkauf des Einfamilienhauses die Folge sein.

Ist das Testament veraltet oder unklar formuliert, kommt es häufig zum Streit unter den Erben. Ein solcher Streit verursacht nicht nur hohe Kosten, sondern beeinträchtigt auch nachhaltig den Familienfrieden. Eine vorsorgende Beratung ist daher allemal günstiger, als ein streitiger Erbprozess.

Ehegattentestamente

Errichten Ehegatten ein Testament, so wählen sie hierfür häufig ein sog. Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten in einem ersten Schritt gegenseitig zu Alleinerben und das oder die Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden der beiden Ehegatten ein.

Unter Versorgungsaspekten mag ein solches Testament sinnvoll sein; es beinhaltet jedoch auch eine Reihe von Problemen:

So müssen sich die testierenden Eheleute darüber im Klaren sein, dass für den ersten Erbfall, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, die Kinder enterbt sind. Die Kinder können also die gewünschte Konstruktion durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ins Wanken bringen. In dem Beispiel des verheirateten Erblassers mit zwei Kindern soll weiter unterstellt werden, dass diese Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, und eines der beiden Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil jedes der beiden Kinder wird hier in dem Beispielsfall einer Quote von ¼ entsprechen. Daher bestünde der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8, bezogen auf das Vermögen des Erblassers. Unangenehm an Pflichtteilsansprüchen ist die Tatsache, dass der Pflichtteilsanspruch nach Geltendmachung sofort und in bar von den Erben zu erfüllen ist.

Ein weiteres Problem des sog. Berliner Testaments besteht darin, dass es häufig steuerlich ungünstig ist. Dies aus zwei Gründen:

Zum einen deshalb, weil Vermögenswerte zweifach der Besteuerung unterworfen werden. Das Vermögen des Erstversterbenden geht zunächst auf den überlebenden Ehegatten und unterliegt u.U. dort der Besteuerung. Verstirbt sodann der Zweite der Ehegatten, geht dasselbe Vermögen auf die Kinder über und unterliegt u.U. dort nochmals der Besteuerung. Zum anderen werden – da die Kinder ja bei dem Versterben des Erstversterbenden der beiden Ehegatten enterbt sind – deren steuerlichen Freibeträge verschenkt.

Patchworkfamilien bzw. geschiedene Ehegatten

Sind neben gemeinsamen Kindern auch Kinder aus früheren Beziehungen der Ehegatten vorhanden, muss bei der Testamentsgestaltung mit besonderer Umsicht gehandelt werden. Dabei geht es häufig um die Frage, ob überhaupt neu testiert werden kann, welche Kinder wie erbberechtigt sind, welche Pflichtteilsansprüche beansprucht werden können oder unter welchen Umständen der Expartner noch etwas erhält.

Alleinstehende

Alleinstehende, also Personen ohne eigene Abkömmlinge, sollten auf jeden Fall testamentarisch festlegen, wer Erbe werden soll.

Wird kein Testament errichtet und kein Erbe bestimmt, greift die gesetzliche Erbfolge, was u.U. bedeuten kann, dass entfernte Verwandte, zu denen der Erblasser keinerlei Beziehungen mehr hatte, plötzlich zu Erben berufen sind. Dies ist umso bitterer, als dass möglicherweise Personen im nahen Umfeld des Erblassers eine weitaus engere Beziehung zu dem Erblasser aufgebaut haben, als die – entfernte – Verwandtschaft.

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Neben der testamentarischen Regelung ist empfehlenswert, dass sich Ehegatten gegenseitig sog. Vorsorgevollmachten erteilen. Für den Fall nämlich, dass einer der Ehegatten ernsthaft erkrankt und nicht mehr handlungsfähig ist, kann dann der jeweils andere Ehegatte für den erkrankten Ehegatten handeln, ohne dass das Vormundschaftsgericht und ein Betreuer eingeschaltet werden muss. Weiter sollte über eine Patientenverfügung nachgedacht werden.

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Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

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