Testamentsvollstrecker- vergütung

Besteuerung einer Testamentsvollstreckervergütung

Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer, BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 2. Februar 2005, II R 18/03.

Sachverhalt
Ein Steuerberater, wurde von der mit ihm nicht familiär verbundenen Erblasserin durch Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt und mit einer recht hohen Vergütung bedacht.

Das Finanzamt unterwarf die Vergütung zunächst im vollen Umfang der Einkommensteuer. Das Finanzamt war weiter der Auffassung, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers unangemessen hoch war und unterwarf den unangemessenen Teil der Vergütung zusätzlich der Erbschaftsteuer.

Entscheidungsgründe
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Der BFH führt aus, dass eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung, die tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt, weil sie der Testamentsvollstrecker nur dann erhält, wenn er sein Amt ausübt, kein Vermächtnis im Sinne dieser Vorschrift ist, auch soweit sie eine angemessene Höhe i.S. des § 2221 BGB übersteigt.

Soweit zivilrechtlich der unangemessene Teil der Testamentsvollstreckervergütung als Vermächtnis beurteilt wird, handelt es sich nach Auffassung des BFH um eine für das Erbschaftsteuerrecht nicht verbindliche Fiktion, die dem Schutz der Nachlassgläubiger bei Nachlassinsolvenz dient.

Diese zivilrechtliche Beurteilung der Testamentsvollstreckervergütung verfolge somit einen spezifischen Zweck, dem für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung zukomme und der für diese Steuer deshalb nicht übernommen werden könne. So hindert nach Auffassung des BFH die zivilrechtliche Behandlung des unangemessenen Teils der Testamentsvollstreckervergütung als Vermächtnis auch einkommensteuerrechtlich nicht, die Vergütung in vollem Umfang den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen.

Die vom Kläger bezogene Testamentsvollstreckervergütung unterliegt damit in vollem Umfang der Einkommensteuer und nicht teilweise auch der Erbschaftsteuer.

Folgerungen aus der Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass eine Testamentsvollstreckervergütung – unabhängig ihrer Angemessenheit – allein der Einkommensteuer unterliegt.

Will man dem Testamentvollstrecker neben der üblichen, angemessenen Vergütung zusätzlich Vermögen aus dem Nachlass zuwenden, kann es sich empfehlen, neben der üblichen, angemessenen Vergütung ein Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers anzuordnen. Dies ist in aller Regel dann steuerlich von Vorteil, wenn der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer höher ist, als der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer.

Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

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