Kettenschenkung

Kettenschenkung

Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als „ehebedingte Zuwendung“ des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 1999  4 K 2011/98, EFG 1999, 617), BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 10. März 2005, II R 54/03.
 

Vorbemerkung
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten aktuell (vereinfacht) folgende Freibeträge:
Ehegatte: € 500.000
Kinder: € 400.000
Enkel: € 200.000
Geschwister: € 20.000
andere: € 20.000
Eine Steuerersparnis kann sich dadurch ergeben, die Nachfolge so zu planen, dass die Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden.

Ein solches mehrfaches Ausnutzen der Freibeträge kann z.B. dadurch erreicht werden, dass eine vorweggenommene Erbfolge oder Erbfolge an mehrere Personen verteilt wird (z.B. Kinder und Enkel) oder, dass eine Zuwendung an eine Person nicht allein von einer Person, sondern von mehreren Personen stammt (z.B. nicht nur die Mutter an das Kind, sondern Mutter und Vater an das Kind).

Dieselben Überlegungen gelten, um die Progression abzumildern. Durch die Aufspaltung eines großen Erwerbs in mehrere kleinere, wird die Progression abgemildert. Dies gelingt durch zeitliche Spaltung vorweggenommener Erbfolgen im 10 Jahresrhythmus, sowie durch eine personelle Spaltung der Zuwendungen (von mehreren Personen; an mehrere Personen)

Wenn sich nun bei einem der Ehegatten einseitig Vermögen konzentriert hat und Teile des Vermögens an die Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll, wäre im Ausgangspunkt allein der Ehegatte, bei dem sich das Vermögen konzentriert hat, in der Lage, diese vorweggenommenen Erbfolge zu bedienen. D.h., er allein würde Vermögen übertragen, was pro begünstigtem Kind nur einmal die Nutzung des Kinderfreibetrages bedeutet.

Überträgt der vermögende Ehegatte zunächst dem anderen Ehegatten Vermögen (Freibetrag € 500.000,–) und überträgt dann dieser Ehegatte das Erhaltene weiter auf die Kinder, liegen im Verhältnis zu jedem Kind zwei Schenkungen vor (vom Vater und von der Mutter), so dass die Freibeträge zweifach berücksichtigt werden.

Dies gelingt allerdings nur dann, wenn der zunächst bedachte Ehegatte das zugewendete Vermögen auch tatsächlich erhält und frei darüber verfügen kann. Ist er zur Weiterübertragung verpflichtet und hat keine eigene Entscheidungsmöglichkeit, wird der Vorgang so besteuert, als sei das zugewendete Vermögen ohne den Umweg über den Ehegatten unmittelbar den Kindern zugewandt worden.
 

Tatbestand
Im Fall Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2005, II R 54/03, übertrugen die Schwiegereltern des Klägers ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn (dem Kläger) je 1/2 ihrer Eigentumswohnung. In dem notariellen Vertrag war vereinbart, dass die Übergeber ihrer Tochter … einen Miteigentumsanteil von 1/2 …, und auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Ehemann … einen Miteigentumsanteil von 1/2 … .an der Eigentumswohnung übergeben.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass hier keine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich des ½ Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung gegeben sei, sondern eine Schenkung direkt der Schwiegereltern an den Schwiegersohn (Folge: ungünstigere Steuerklasse II)

Entscheidungsgründe
Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach Auffassung des BFH für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien.

Da der Gegenstand der Schenkung weder zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Tochter übergegangen ist noch sie eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Verwendung hatte, ist hier von einer Zuwendung der Schwiegereltern an den Schwiegersohn auszugehen.

Folgerungen aus der Entscheidung
Um das gewünschte Ziel zu erreichen, hätten in dem zugrunde liegenden Fall die Eltern zunächst allein ihrer Tochter die Eigentumswohnung schenken sollen. Erst in einem zweiten Schritt hätte dann die Tochter ihrem Ehemann den hälftigen Miteigentumsanteil weiterverschenken können, wohlgemerkt ohne Verpflichtung hierzu im ersten Vertrag.

Mitgeteilt von:
Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Erbrecht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex und ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist.